Kurz gesagt: Grundsätzlich haftet, wer als Eigentümer oder Besitzer für ein Grundstück verkehrssicherungspflichtig ist. Diese Pflicht lässt sich vertraglich auf Mieter, Hausverwaltung oder einen Winterdienst-Dienstleister übertragen – dann verschiebt sich auch die Haftung dorthin.
Wer ist grundsätzlich verantwortlich?
Nach der sogenannten Verkehrssicherungspflicht muss, wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält – etwa einen Gehweg vor dem eigenen Grundstück – dafür sorgen, dass von ihr keine unnötige Gefahr für andere ausgeht. Bei Schnee und Glätte bedeutet das: rechtzeitig räumen und streuen. Diese Pflicht liegt zunächst beim Grundstückseigentümer.
Viele Kommunen übertragen die Räum- und Streupflicht für den öffentlichen Gehweg per Satzung auf die angrenzenden Grundstückseigentümer. Die genauen Zeiten und Vorgaben unterscheiden sich von Stadt zu Stadt und Gemeinde zu Gemeinde – verlässlich erfahren Sie diese direkt bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Was das für Vermieter und Hausverwaltungen bedeutet
Die Pflicht kann vertraglich weitergegeben werden – etwa im Mietvertrag an einen gewerblichen Mieter oder per Dienstleistungsvertrag an einen Winterdienst. Wichtig dabei: Die Übertragung muss eindeutig und nachweisbar geregelt sein. Fehlt ein klarer Vertrag oder wird der Winterdienst nachweislich nicht ordentlich ausgeführt, kann die Verantwortung im Streitfall wieder beim Eigentümer landen.
Deshalb lohnt sich für Vermieter und Hausverwaltungen ein schriftlicher Vertrag mit klar definiertem Leistungsumfang – wer räumt, wann, wie oft, und was im Fall von Dauerschneefall passiert.
Wie ein Winterdienst-Vertrag die Haftung abnimmt
Mit einem vertraglich beauftragten Winterdienst geht die Räum- und Streupflicht für die vereinbarte Fläche und Zeit auf den Dienstleister über. Das entlastet Eigentümer und Hausverwaltung spürbar – vorausgesetzt, der Dienstleister hält sich nachweislich an die Vereinbarung. Details zu unserem Angebot finden Sie unter Winterdienst Hamburg.
Was im Streitfall zählt
Kommt es tatsächlich zu einem Sturz, prüfen Gerichte in der Regel drei Dinge: Bestand zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich Glätte oder eine erhebliche Schneemenge? War die Räum- und Streupflicht zu diesem Zeitpunkt überhaupt schon fällig (meist ab den frühen Morgenstunden bis in den späten Abend, je nach kommunaler Satzung)? Und wurde die Pflicht nachweislich erfüllt oder zumindest ernsthaft versucht? Genau deshalb lohnt sich eine Dokumentation der Einsätze – sie ist im Streitfall der wichtigste Nachweis.
Typische Grauzonen
- Plötzlicher Wetterumschwung: Wenn Glätte erst kurz vor dem Unfall entstanden ist, kann das die Haftung mindern – vorausgesetzt, sie ließ sich nicht vorhersehen
- Private vs. gewerbliche Nutzung: Bei gemischt genutzten Grundstücken (z. B. Wohnungen über einem Geschäft) kann die Pflicht anteilig verteilt sein
- Nachbarschaftshilfe: Wer freiwillig für den Nachbarn räumt, übernimmt damit unter Umständen auch dessen Pflicht – ohne klare Absprache ein Risiko für beide Seiten
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss auch nachts geräumt werden?
In der Regel nein. Die meisten Satzungen setzen die Räumpflicht erst ab den frühen Morgenstunden an (häufig 7 Uhr) und enden am Abend (häufig 20 Uhr). Die genauen Zeiten variieren von Kommune zu Kommune.
Reicht Salz oder ist Sand vorgeschrieben?
Viele Kommunen schränken den Einsatz von Streusalz auf öffentlichen Gehwegen aus Umweltgründen ein oder verbieten ihn ganz. Genaue Vorgaben finden Sie in der örtlichen Satzung.
Was, wenn der Winterdienst den Vertrag nicht einhält?
Dann kann die Haftung im Streitfall wieder auf den Auftraggeber zurückfallen, wenn er die mangelhafte Ausführung erkennbar geduldet hat. Deshalb lohnt sich eine klare Leistungsbeschreibung und – im Idealfall – eine Einsatzdokumentation durch den Dienstleister.
Wie wir bei Elbreiniger arbeiten
Wir räumen von Hand und ohne Streusalz, dokumentieren unsere Einsätze und richten uns nach den Zeiten, die für Ihr Grundstück gelten. Die genauen Fristen Ihrer Kommune sprechen wir bei Vertragsabschluss mit Ihnen durch, damit Sie und wir wissen, woran wir uns halten.
Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Ihre Kommune.
Sie möchten Ihren Winterdienst absichern? Rufen Sie uns unter 0163 584 97 27 an oder schreiben Sie an info@elbreiniger.de.